Bücher

Konfliktlösung und Prozessführung

Bundesgericht heisst Beschwerde gegen Regelung für Apotheker-Notfalldienst gut

Die Aargauer Regelung zum Notfalldienst für Apotheker ist gemäss Bundesgericht nicht zulässig. Das Bundesgericht hat mit Urteil 2C_595/2020 vom 27. August 2021 entschieden, dass sich ein Apotheker aus dem Kanton Aargau weder finanziell an der zentralen Notfallapotheke beteiligen noch eine Ersatzabgabe zahlen muss. Wir freuen uns, den Beschwerdeführer vor Bundesgericht erfolgreich vertreten zu haben.

03.09.2021 Remo Busslinger  •   Maëve Romano

Sachverhalt

Im Jahr 2018 hat die Notfalldienst-Kommission des Aargauischen Apothekerverbands entschieden, einem Apotheker im Kanton Aargau, eine Notfalldienst-Ersatzabgabe von CHF 5'000 aufzuerlegen. Die Beschwerde an den Regierungsrat sowie die anschliessende Beschwerde an das Verwaltungsgericht wurden jeweils abgewiesen, womit die Angelegenheit schliesslich an das Bundesgericht gelangte.

Hintergrund der Notfalldienst-Ersatzabgabe bildet das vom Apothekerverband im Jahr 2015 erlassene Reglement über den Apotheken-Notfalldienst, welches schliesslich zur Neuorganisation der Notfalldienstpflicht im Juli 2017 führte. Zuvor bestand die Notfalldienstpflicht jeweils wochenweise nach Absprache mit den anderen im gleichen Kreis ansässigen Apotheken. Mit der Umstrukturierung wurde die Aktiengesellschaft "Apotheke im Spital Aarau AG" (AISA AG) auf dem Areal des Kantonsspitals Aarau gegründet, welche den Notfalldienst für den gesamten Notfalldienstkreis übernimmt.

Dem Beschwerdeführer wurde sodann die Wahl zwischen zwei Optionen gelassen. Einerseits hätte er sich finanziell an der neu gegründeten Aktiengesellschaft beteiligen können. Die finanzielle Beteiligung umfasst dabei den Kauf von Aktien im Wert von CHF 11'000 sowie die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von CHF 20'000. Andererseits hätte er sich aus einem wichtigen Grund von dieser Beteiligung dispensieren lassen können, was aber zur jährlichen Leistung einer Ersatzabgabe für die Befreiung vom persönlichen Notfalldienst geführt hätte. Die Möglichkeit der persönlichen Erfüllung des Notfalldienstes wurde ganz ausgeschlossen. 

Verstoss gegen übergeordnetes Recht

Gemäss Art. 40 lit. g des Bundesgesetzes über die universitären Medizinalberufe (MedBG) wirken unter anderem Apotheker und Apothekerinnen nach Massgabe der kantonalen Vorschriften in Notfalldiensten mit. Der Notfalldienst für Apotheker ist im Gesundheitsgesetz des Kantons Aargau vorgesehen und die Organisation dem Apothekerverband zugewiesen worden.  Im 2015 erlassenen Reglement ist die Möglichkeit einer eingeschränkten Wahl zwischen der Beteiligung an einer zentralen Notfallapotheke oder der Bezahlung einer Ersatzabgabe enthalten. Diese Regelung verstösst jedoch gegen übergeordnetes Recht. Die Auslegung von Art. 40 lit. g MedBG ergibt, dass es nicht zulässig ist, die persönliche Leistung von Notfalldienst durch rein finanzielle Verpflichtungen zu ersetzen.

Verletzung der Grundrechte

Die Regelung verletzt sodann zwei in der Bundesverfassung verankerte Grundrechte:

  • die Vereinigungsfreiheit gemäss Art. 23 BV, und
  • die Wirtschaftsfreiheit gemäss Art. 27 BV.

Grundrechtseinschränkungen müssen in einem formellen Gesetz geregelt werden. Die Stufe eines Reglements genügt nicht. Des Weiteren hat das Bundesgericht entscheiden, dass eine Zwangsmitgliedschaft einer AG kann nicht als erforderlich zur Regelung des Notfalldienstes erachtet werden, ein solches System ist insbesondere mit Blick auf die Wirtschaftsfreiheit unverhältnismässig.

Somit wurde die Beschwerde vom Bundesgericht an seiner öffentlichen Beratung vom 27. August 2021 gutgeheissen.

Kompetenzen

Konfliktlösung und Prozessführung

Konflikte gehören zum Wirtschaftsleben. Die eine oder andere Auseinandersetzung mit Geschäftspartnern, Kunden oder Konkurrenten lässt sich nicht vermeiden. Genauso wenig wie der Streit mit dem Nachbarn über den Schnitt seines Kirschlorbeers.

Kompetenz entdecken

Verwandte Artikel

Alle Artikel