Hersteller und Grosshändler von Heilmitteln müssen eine Person bezeichnen, die bestimmte Funktionen für die Umsetzung der VITH übernimmt. Aber auch weitere Personen stehen in der Pflicht, nämlich alle Personen, die für Dritte Arzneimitteln einkaufen oder Einkaufskonditionen aushandeln. Dazu gehören Spitalapotheken, Einkaufsorganisationen für Ärztenetzwerke, Apotheken oder Drogerien sowie Dritte, die Arzneimittel vermitteln.
Anders als bei der fachtechnisch verantwortlichen Person stellt die VITH keine fachlichen oder personellen Anforderungen an die Qualifikation der VITH-verantwortlichen Person. Die Anforderungen ergeben sich aber aus den von ihr zu erfüllenden Aufgaben: Sie muss in der Lage sein, die in der VITH genannten Aufgaben wahrzunehmen. Dazu gehört, dass sie Ansprechperson für das BAG ist und bestimmte Vorgänge im Unternehmen zu dokumentieren hat.
Um diese Aufgabe zu erfüllen, bedarf es keines juristischen Studiums. Ein minimales Verständnis für die unternehmensinterne Umsetzung der Integritäts- und Transparenzpflichten ist aber unerlässlich. Dazu muss die Person Einblick in die Geschäftstätigkeit des Unternehmens haben, insbesondere was das Marketing anbelangt. Die VITH-verantwortliche Person trägt keine besondere strafrechtliche Verantwortung. Für einmal dürfen Unternehmen ihre organisatorische Freiheit nutzen und die Aufgabe auf die passende Person übertragen.